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I 2022 62

Invalidenversicherung (Leistungen)

Sz Verwaltungsgericht · 2023-07-12 · Deutsch SZ
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Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I 2022 62Entscheid vom 12. Juli 2023Besetzunglic.iur. Thomas Rentsch, VizepräsidentDr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Joëlle Sigrist, GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (Leistungen)Sachverhalt:A.A.________ war ab 2009 bei der C.________ AG (Brandschutz) in einem 100% Pensum als Servicetechniker / Feuerlöscherkontrolleur im Aussendienst angestellt, als er sich am 16. Oktober 2020 (Posteingang) bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug anmeldete. Als gesundheitliche Beeinträchtigung nannte er "Post-Covid 19" bestehend seit 25. März 2020 (IV-act. 1, 15-1f./20).B.In der Folge tätigte die IV-Stelle Schwyz Abklärungen, woraus sich u.a. ergab, dass A.________ im März 2020 positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden und eine Quarantäne im häuslichen Umfeld erfolgt sei. Ab Anfang Mai 2020 sei A.________ wieder zu 100% berufstätig gewesen, habe jedoch bei persistierender Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit, chronischem trockenen Husten, thorakalem Stechen und Abgeschlagenheit die gewohnte Leistung nicht erbringen können (IV-act. 14-35/38). Nach Zuweisung durch den Hausarzt wurde A.________ durch die Klinik für Pneumologie des J.________ (Spital) am 14. August 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (letzter effektiver Arbeitstag am 13.8.2020, IV-act. 15-1/20) und zur Durchführung weiterer Untersuchungen sowie einer ambulanten pulmonalen Rehabilitation in das K.________ (Spital) überwiesen (IV-act. 14-36/38; vgl. Arztbericht des K.________ (Spital) vom 20.8.2020, IV-act. 14-31/38). Vom 7. September 2020 bis 17. Oktober 2020 befand sich A.________ zur stationären pneumologischen Rehabilitationsbehandlung in der L.________ (Klinik) (IV-act. 14-9/38). Am 18. Oktober 2020 erfolgte der Übertritt in die psychosomatische Rehabilitation der L.________(Klinik), wo sich A.________ bis am 7. November 2020 in Behandlung befand (IV-act. 16). Vom 29. April 2021 bis 26. Mai 2021 kam es erneut zur psychosomatischen stationären Rehabilitation in der L.________(Klinik) (KV-act. 5\u20111/61).Die Arbeitgeberin kündigte am 10. Februar 2021 das Arbeitsverhältnis per 9. Mai 2021 (IV-act. 32; KV-act. 4-3/18).C.Am 18. Mai 2021 erstattete die M.________ dem Krankentaggeldversicherer ein bidisziplinäres Gutachten (Neurologie, Psychiatrie) (KV-act. 5-24/61). Am 22. September 2021 erfolgte zudem ein pneumologisches M.________-Gutachten (KV-act. 5-9/61).D.Die IV-Stelle Schwyz sah mit Vorbescheid vom 20. Januar 2022 vor, das Leistungsbegehren abzuweisen und einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (IV-act. 57). Dagegen liess A.________ am 17. Februar 2022 Einwände erheben (IV-act. 58). Mit Verfügung vom 20. September 2022 wies die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren ab und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-act. 69).E.Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 (= Datum der Postaufgabe) lässt A.________ gegen die Verfügung vom 20. September 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2022 sei aufzuheben;Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Grad der Invalidität des Beschwerdegegners abzuklären und festzulegen und eine entsprechende IV-Rente bzw. IV-Leistungen zu bestimmen und mittels anfechtbarer Verfügung gegenüber dem Beschwerdeführer neu zu verfügen;Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der BeschwerdegegnerinF.Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2023 beantragt die IV-Stelle Schwyz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (

I 2022 62

Entscheid vom 12. Juli 2023

Besetzung

lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident

Dr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Invalidenversicherung (Leistungen)

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2022 sei aufzuheben;

Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Grad der Invalidität des Beschwerdegegners abzuklären und festzulegen und eine entsprechende IV-Rente bzw. IV-Leistungen zu bestimmen und mittels anfechtbarer Verfügung gegenüber dem Beschwerdeführer neu zu verfügen;

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin